Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.07.2011 bis 30.06.2013
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Stand: |
letzte berücksichtigte Änderung: Berichtigung vom 20.06.2011 (Nds. GVBl. S. 184) |
Fußnoten
§ 1 Zweck des Gesetzes, Geltungsbereich
(1) Zweck des Gesetzes ist es,
Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorzubeugen und
abzuwehren,
die mit dem Halten und dem Führen von Hunden verbunden sind.
(2) Dieses Gesetz gilt für das Halten von Hunden in Niedersachsen durch Hundehalterinnen und Hundehalter, die
in Niedersachsen mit alleiniger Wohnung oder mit Hauptwohnung gemeldet sind,
sich länger als zwei Monate
ununterbrochen in Niedersachsen aufhalten,
wobei unwesentliche Unterbrechungen unberücksichtigt bleiben, oder den Sitz, eine Niederlassung oder eine Betriebsstätte in Niedersachsen haben und der Hund sich dort aufhält sowie für das Führen von Hunden in Niedersachsen.
§ 2 Allgemeine Pflichten
Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen.
§ 3 Sachkunde
(1) [1])
1 Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Sachkunde besitzen.
2 Sie
ist der Gemeinde auf Verlangen durch die erfolgreiche Ablegung einer
theoretischen und einer praktischen Sachkundeprüfung nachzuweisen.
3 Die
theoretische Sachkundeprüfung ist vor der Aufnahme der Hundehaltung,
die praktische Prüfung während des ersten Jahres der Hundehaltung
abzulegen. 4 Wird
der Hund von einer juristischen Person gehalten, so muss die für die
Betreuung des Hundes verantwortliche Person die erforderliche Sachkunde
besitzen.
(2) [1])
1 In der theoretischen Sachkundeprüfung sind die erforderlichen Kenntnisse über
die Anforderungen an die Hundehaltung unter Berücksichtigung des Tierschutzrechts, das Sozialverhalten von Hunden und rassespezifische Eigenschaften von Hunden, das Erkennen und Beurteilen von Gefahrensituationen mit Hunden, das Erziehen und Ausbilden von Hunden und Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunde
nachzuweisen.
2 In
der praktischen Sachkundeprüfung ist nachzuweisen, dass die nach Satz 1
erforderlichen Kenntnisse im Umgang mit einem Hund angewendet werden
können. 3 Die
die Prüfung abnehmende Person oder Stelle hat über das Bestehen der
jeweiligen Prüfung eine Bescheinigung auszustellen und dafür ein vom
Fachministerium für verbindlich erklärtes Muster zu verwenden.
(3)
1 [1])
Die Sachkundeprüfungen werden von Personen und Stellen abgenommen, die eine Fachbehörde zu diesem Zweck anerkannt hat.
2 Die
Anerkennung erhält auf Antrag, wer die für die Abnahme der Prüfungen
erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweist.
(4) [1])
Eine Person oder Stelle, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oderin einem Staat, demgegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union
vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen
verpflichtet sind, nach gleichwertigen Anforderungen oder in einem anderen Bundesland
eine entsprechende Anerkennung erhalten hat, gilt in Niedersachsen als
anerkannt.
(5)
1 Das
Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den
Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
2 Hat
die Fachbehörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten über den
Antrag auf Anerkennung entschieden, so gilt die Anerkennung als erteilt;
im Übrigen findet § 42 a
des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung.
3 Wer
eine Anerkennung erhalten hat und die Anerkennungsvoraussetzungen nicht
mehr erfüllt, hat dies der Fachbehörde oder einer einheitlichen Stelle
mitzuteilen.
(6)
1 Die nach Absatz 1 Satz 1 erforderliche Sachkunde besitzt auch, wer nachweislich
innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Aufnahme der Hundehaltung oder
Betreuung für eine juristische Person über einen Zeitraum von
mindestens zwei Jahren ununterbrochen einen Hund gehalten oder für eine
juristische Person betreut hat, Tierärztin oder Tierarzt oder Inhaberin oder Inhaber einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 2
der Bundes-Tierärzteordnung zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs ist, Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde abnimmt oder eine solche Prüfung mit einem Hund erfolgreich abgelegt hat,eine sonstige Prüfung bestanden hat, die vom Fachministerium als den
Prüfungen nach Absatz 1 Satz 2 gleichwertig anerkannt worden ist,
eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 oder 2 b
des Tierschutzgesetzes (TierSchG) zum Halten von Hunden in einem
Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung für die dort gehaltenen Hunde
oder zur Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken für Dritte zur
Unterhaltung einer Einrichtung hierfür besitzt,
für die Betreuung eines von einer juristischen Person des öffentlichen
Rechts oder fremder Streitkräfte gehaltenen Diensthundes verantwortlich
ist, oder einen Blindenführhund oder einen Behindertenbegleithund hält.
2 Die
nach Satz 1 Nr. 4 als gleichwertig anerkannten Prüfungen macht das
Fachministerium im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt.
Fußnoten
§ 4 Kennzeichnung
1 Ein
Hund, der älter als sechs Monate ist, ist durch ein elektronisches
Kennzeichen (Transponder) mit einer Kennnummer zu kennzeichnen.
2 Der
Transponder muss in der Codestruktur und dem Informationsgehalt dem
Standard ISO 11784 (,,Radio-frequency identification of animals - Code
structure“, Ausgabe August 1996) entsprechen.
3 Der
Transponder muss den im Standard ISO 11785 (,,Radio-frequency
identification of animals - Technical Concept“, Ausgabe Oktober 1996,
Berichtigung Dezember 2008) festgelegten technischen Anforderungen
entsprechen.
4 Die
ISO-Normen können bei der Beuth-Verlag GmbH, 10772 Berlin, bezogen
werden; sie sind beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig
gesichert niedergelegt.
§ 5 Haftpflichtversicherung
1 Für
die durch einen Hund, der älter als sechs Monate ist, verursachten
Schäden ist eine Haftpflichtversicherung mit einer
Mindestversicherungssumme von 500 000 Euro für Personenschäden und von
250 000 Euro für Sachschäden abzuschließen.
2 Zuständige Stelle nach § 117 Abs. 2 Satz 1
des Versicherungsvertragsgesetzes ist die nach § 17 Abs. 1 zuständige Gemeinde.
3 Satz
1 gilt nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts und für
fremde Streitkräfte für die von ihnen gehaltenen Diensthunde.
§ 7 Gefährliche Hunde
(1)
1 Erhält
die Fachbehörde einen Hinweis darauf, dass ein Hund, der von einer
Hundehalterin oder einem Hundehalter nach § 1 Abs. 2 gehalten wird, eine
gesteigerte Aggressivität aufweist, insbesondere
Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß
hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat
oder
auf Angriffslust, auf über das natürliche Maß hinausgehende
Kampfbereitschaft oder Schärfe oder auf ein anderes in der Wirkung
gleichstehendes Merkmal gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet ist,
so hat sie den Hinweis zu prüfen.
2 Ergibt
die Prüfung nach Satz 1 Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass
von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so
stellt die Fachbehörde fest, dass der Hund gefährlich ist.
3 Die Klage gegen die Feststellung nach Satz 2 hat keine aufschiebende Wirkung.
(2)
1 Wer
einen Hund hält, der außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
durch Verwaltungsakt als gefährlich eingestuft worden ist, hat dies der
Fachbehörde unverzüglich mitzuteilen.
2 Die Fachbehörde hat zu prüfen, ob der Hund gefährlich ist; Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 8 Erlaubnisvorbehalt für das Halten gefährlicher Hunde
(1) Das Halten eines Hundes, dessen Gefährlichkeit nach § 7 festgestellt worden ist, bedarf der Erlaubnis der Fachbehörde.
(2) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedürfen nicht die Inhaberinnen und Inhaber einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
TierSchG zum Halten von Hunden in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung für die dort gehaltenen Hunde und juristische Personen des öffentlichen Rechts und fremde Streitkräfte für die von ihnen gehaltenen Diensthunde.
§ 9 Beantragung der Erlaubnis
1 Die
Hundehalterin oder der Hundehalter hat unverzüglich nach der
Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes eine Erlaubnis nach § 8 zu
beantragen oder das Halten des Hundes aufzugeben.
2 Wird
die Erlaubnis beantragt, so gilt das Halten des gefährlichen Hundes bis
zur Entscheidung über den Antrag als erlaubt.
3 Wird
die Haltung des Hundes aufgegeben, so sind der Fachbehörde Name und
Anschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters anzugeben; diese
oder dieser ist darauf hinzuweisen, dass die Gefährlichkeit des Hundes
festgestellt worden ist.
4 Ab
Feststellung der Gefährlichkeit ist der Hund außerhalb ausbruchsicherer
Grundstücke anzuleinen und hat einen Beißkorb zu tragen.
§ 10 Voraussetzungen und Inhalt der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis nach § 8 ist nur zu erteilen, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter
-
-
a) das 18. Lebensjahr vollendet hat
-
b) die zum Halten des Hundes erforderliche Zuverlässigkeit (§ 11) und persönliche Eignung (§ 12) besitzt und
-
-
c)
nach der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes eine praktische
Sachkundeprüfung gemäß § 3 mit dem Hund bestanden hat, § 3 Abs. 6 findet
insoweit keine Anwendung,
-
.
-
d) die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest (§ 13) nachgewiesen ist und
-
e)
der Hund gemäß § 4 gekennzeichnet und für ihn eine Versicherung nach § 5 nachgewiesen ist.
(2) Ist die Hundehalterin oder
der Hundehalter eine juristische Person, so sind die Anforderungen des
Absatzes 1 Nr. 1 durch die für die Betreuung des Hundes verantwortliche
Person zu erfüllen.
(3)
1 Die
Hundehalterin oder der Hundehalter hat der Behörde innerhalb von drei
Monaten nach Antragstellung die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich
sind, um das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen zu prüfen.
2 Die Frist kann auf Antrag einmal um höchstens drei Monate verlängert werden.
3 Nach Ablauf der Frist ist die Erlaubnis zu versagen.
(4)
1 Die
Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt
sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
2 Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.
(5) Die Klage gegen die Versagung der Erlaubnis hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 11 Zuverlässigkeit
1 Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer
a. wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Geldstrafe von
mehr als 60 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig
verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der
letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, oder
b. wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen hat.
2. Zur
Prüfung der Zuverlässigkeit hat die Hundehalterin oder der Hundehalter
ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5
des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen.
3 Die
Fachbehörde kann im Rahmen der Prüfung der Zuverlässigkeit eine
unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister einholen.
§ 12 Persönliche Eignung
(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzt in der Regel nicht, wer
1. geschäftsunfähig ist,
2. aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung nach § 1896
des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreut wird,
3. von Alkohol oder Betäubungsmitteln abhängig ist oder
4. aufgrund geringer körperlicher Kräfte den Hund nicht sicher führen kann.
i(2) Sind Tatsachen bekannt, die
Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen, so kann die
Fachbehörde die Beibringung eines fachärztlichen oder
fachpsychologischen Gutachtens anordnen.
§ 13 Wesenstest
(1)
1 Die
Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten ist durch einen
Wesenstest nachzuweisen, der gemäß den Vorgaben des Fachministeriums
durchgeführt worden ist.
2 Der Wesenstest ist von einer vom Fachministerium zugelassenen Person durchzuführen.
3 Die
Zulassung wird Personen, die nach § 3
der Bundes-Tierärzteordnung die Berufsbezeichnung ,,Tierärztin“ oder
,,Tierarzt“ führen dürfen, auf Antrag erteilt, wenn sie vertiefte
Kenntnisse und Erfahrungen in der Verhaltenstherapie mit Hunden haben.
(2) Eine Person, die
1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
2. in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
3. in einem Staat, demgegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union
vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen
verpflichtet sind,
4. oder in einem anderen Bundesland nach gleichwertigen Anforderungen
eine entsprechende Zulassung erhalten hat, gilt in Niedersachsen als
zugelassen.
(3)
1 Das
Zulassungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den
Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
2 Hat
das Fachministerium nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten über
den Antrag auf Zulassung entschieden, so gilt die Zulassung als erteilt;
im Übrigen findet § 42 a
des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung.
3 Wer
eine Zulassung erhalten hat und die Zulassungsvoraussetzungen nicht
mehr erfüllt, hat dies dem Fachministerium oder einer einheitlichen
Stelle mitzuteilen.
§ 14 Führen eines gefährlichen Hundes
(1)
1 Ein
gefährlicher Hund darf nur von der Hundehalterin oder dem Hundehalter
persönlich oder von einer Person geführt werden, die eine Bescheinigung
nach Satz 2 besitzt.
2 Die
Fachbehörde stellt einer anderen Person als der Hundehalterin oder dem
Hundehalter auf Antrag eine Bescheinigung darüber aus, dass sie den
gefährlichen Hund führen darf, wenn die Person die Voraussetzungen des §
10 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt.
(2) Beim Führen des gefährlichen Hundes außerhalb eines ausbruchsicheren Grundstücks hat
1. die Hundehalterin oder der Hundehalter die Erlaubnis nach § 8 und
2. die beauftragte Person die Erlaubnis nach § 8 und die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2
mitzuführen und der Gemeinde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(3)
1 Außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke ist ein gefährlicher Hund anzuleinen.
2 Auf
Antrag kann die Fachbehörde den Leinenzwang, insbesondere unter
Berücksichtigung des Wesenstests, ganz oder teilweise aufheben.
(4) § 9 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 15 Mitwirkungspflichten, Betretensrecht
(1)
1 Soweit
es zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist, haben Personen,
die einen Hund halten oder führen, auf Verlangen der Gemeinde oder der
Fachbehörde die den Hund betreffenden Feststellungen zu ermöglichen,
Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
2 Die
zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung sie oder eine der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1
bis 3
der Zivilprozessordnung bezeichneten Personen der Gefahr
strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(2)
1 Beschäftigte
und sonstige Beauftragte der Gemeinde und der Fachbehörde dürfen,
soweit es zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist,
1. Grundstücke mit Ausnahme von Wohngebäuden jederzeit und
2. Betriebsräume während der Betriebszeiten
betreten.
2 Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1
des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
§ 16 Zentrales Register
(1)
1 Das
Fachministerium führt ein zentrales Register, in dem die Angaben der
Hundehalterinnen und Hundehalter nach § 6 gespeichert werden.
2 Das
Register dient der Identifizierung eines Hundes, der Ermittlung der
Hundehalterin oder des Hundehalters und der Gewinnung von Erkenntnissen
über die Gefährlichkeit von Hunden in Abhängigkeit von Rasse, Geschlecht
und Alter.
(2)
1 Das Fachministerium kann das Führen des zentralen Registers einer Landesbehörde übertragen.
2 Es
kann auch eine juristische Person des Privatrechts mit deren
Einverständnis durch Verwaltungsakt oder durch öffentlich-rechtlichen
Vertrag mit dem Führen des zentralen Registers beauftragen, wenn die
Beauftragte die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der Aufgabe
bietet.
3 Das Fachministerium macht die Übertragung oder Beauftragung im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt.
4 Die Beauftragte unterliegt der Fachaufsicht des Fachministeriums.
(3) Die Fachbehörde und die
Gemeinde können im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz
Auskunft aus dem zentralen Register einholen.
§ 17 Zuständigkeit, sonstige Maßnahmen
(1)
1 Die Gemeinde überwacht die Einhaltung der §§ 2 bis 6 und 14.
2 Die Fachbehörde überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes im Übrigen.
(2)
1 Die Aufgaben der Fachbehörde nach diesem Gesetz werden von den Landkreisen und kreisfreien Städten wahrgenommen.
2 Die Zuständigkeit der großen selbstständigen Städte und der selbstständigen Gemeinden wird ausgeschlossen.
(3) Die Gemeinden und Fachbehörden erfüllen ihre Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis.
(4)
1 Die
zuständigen Behörden können die zur Einhaltung der Vorschriften dieses
Gesetzes im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen treffen.
2 Die Gemeinde kann Hundehalterinnen und Hundehaltern, insbesondere wenn sie
-
1.
-
a)
wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Geldstrafe von
mehr als 60 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig
verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der
letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
b) gschäftsunfähig sind,
c) aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung nach § 1896
des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreut werden oder
d) von Alkohol oder Betäubungsmitteln abhängig sind,
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2.
wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen haben,
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3.
aufgrund geringer körperlicher Kräfte den Hund nicht sicher führen können,
aufgeben, den Hund außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke anzuleinen
oder mit einem Beißkorb zu versehen oder das Halten des Hundes
untersagen.
3 Zur
Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 Buchst. d kann die
Gemeinde die Beibringung eines fachärztlichen oder fachpsychologischen
Gutachtens anordnen.
(5) Die Befugnis der nach § 55
des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und
Ordnung zuständigen Behörden, Verordnungen zur Abwehr abstrakter von
Hunden ausgehender Gefahren zu erlassen, bleibt unberührt.
§ 18 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 einen Hund ohne die erforderliche Sachkunde hält,
2. entgegen § 4 einen Hund ohne Kennzeichnung durch einen Transponder hält.
3. entgegen § 5 Satz 1 einen Hund ohne Haftpflichtversicherung hält,
4. entgegen § 6 Angaben nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig macht,
5. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 das Halten eines Hundes nicht unverzüglich mitteilt,
6. entgegen § 8 einen gefährlichen Hund ohne Erlaubnis hält,
7. die nach § 9 Satz 3 oder § 14 Abs. 4 erforderlichen Angaben nicht macht,
8. entgegen § 9 Satz 4 einen gefährlichen Hund führt, der nicht angeleint ist oder keinen Beißkorb trägt,
9. einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Abs. 4 zuwiderhandelt,
10. entgegen § 14 Abs. 1 eine Person mit dem Führen eines gefährlichen
Hundes beauftragt, die für den Hund keine Bescheinigung nach § 14 Abs. 1
Satz 2 besitzt,
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11.
entgegen § 14 Abs. 2
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a)
die Erlaubnis nach § 8 oder
-
b)
die Bescheinigung nach § 14 Abs. 1 Satz 2
nicht mitführt oder nicht aushändigt,
-
12.
entgegen § 14 Abs. 3 einen gefährlichen Hund führt, der nicht angeleint ist,
-
13.
entgegen § 15 Abs. 1 eine Feststellung nicht ermöglicht, eine Auskunft nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt,
-
14.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Abs. 4 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.
§ 19 Übergangsregelungen
(1)
1 Ist
ein Hund, der vor dem 1. Juli 2011 durch einen Transponder, der nicht
den Anforderungen nach § 4 Sätze 2 und 3 entspricht, mit einer
Kennnummer gekennzeichnet worden, so ist dies ausreichend.
2 In
diesem Fall hat die Hundehalterin oder der Hundehalter dafür zu sorgen,
dass der Fachbehörde bei Bedarf für den Transponder ein Lesegerät zur
Verfügung steht.
(2) Erlaubnisse zum Halten eines
gefährlichen Hundes nach § 3 Abs. 1
des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden vom 12.
Dezember 2002 (Nds. GVBl. 2003 S. 2), geändert durch Gesetz vom 30.
Oktober 2003 (Nds. GVBl. S. 367), gelten als Erlaubnisse nach § 8 fort.
(3) Wer am 1. Juli 2013 einen
Hund hält, der älter als sechs Monate ist, hat die Angaben nach § 6 Abs.
1 Satz 1 bis zum 1. August 2013 zu machen.
(4) Zulassungen von Personen und
Stellen für die Durchführung eines Wesenstests nach § 9
des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden vom 12.
Dezember 2002 (Nds. GVBl. 2003 S. 2), geändert durch Gesetz vom 30.
Oktober 2003 (Nds. GVBl. S. 367), gelten als Zulassungen nach § 13 fort.
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